Neues im Arbeitsrecht zum Jahreswechsel 2019/2020
Der Jahreswechsel hat wieder einige Anpassungen im Arbeitsrecht mit sich gebracht. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst:
- Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich im Vergleich zum Vorjahr um 16 Cent und beträgt damit ab dem 01.01.2020 9,35 Euro pro Stunde.
Um Berufsausbildungen attraktiver zu machen, gilt ab dem 01.01.2020 ein Mindestlohn für Auszubildende:
- der Mindestlohn soll im 1. Lehrjahr 515 Euro betragen
- er gilt für Ausbildungsverhältnisse, die im Jahr 2020 beginnen
- der Mindestlohn soll in den kommenden Jahren auf bis zu 620 Euro im 1. Lehrjahr erhöht werden
- Ausnahmen sind möglich, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaft für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen treffen
- Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Ab dem 01.03.2020 tritt das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft.
Die wichtigsten Regelungen zusammengefasst:
- Nach dem Gesetz sind Fachkräfte alle Personen mit Hochschulabschluss und/oder qualifizierter Berufsausbildung (der Abschluss muss in Deutschland anerkannt sein).
- Zur Arbeitsplatzsuche können Fachkräfte für einen befristeten Zeitraum von bis zu 6 Monaten nach Deutschland einreisen, wenn sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können und über notwendige Deutschkenntnisse verfügen.
- Die Vorrangprüfung entfällt, wenn ein Arbeitsvertrag besteht, d. h. es wird nicht geprüft ob die zu besetzende Stelle von einem anderen Arbeitnehmer vorrangig zu besetzen ist, bsp. von einem deutschen Arbeitnehmer.
- Keine Beschränkung auf Mangelberufe, d. h. Fachkräfte dürfen jeden Job annehmen sofern sie die entsprechende Befähigung haben, unabhängig davon ob in dieser Branche überhaupt ein Fachkräftemangel herrscht.
- Nach dem Gesetz sind Fachkräfte alle Personen mit Hochschulabschluss und/oder qualifizierter Berufsausbildung (der Abschluss muss in Deutschland anerkannt sein).
- Digitale AU-Bescheinigung
Im Zuge des bereits zum 01.01.2020 teilweise in Kraft getretenen dritten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) beschlossen.
Ab 2021 wird der Arbeitgeber dann von den Krankenkassen elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers informiert
Hierzu wird § 5 EntGFG entsprechend geändert, jedoch erst zum 01.01.2022
Weitere Änderungen gibt es u.a. wie jedes Jahr bei den Rechengrößen für die Sozialversicherung. Details hierzu finden Sie auf den Seiten des BMAS.
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