Neues im Arbeitsrecht zum Jahreswechsel 2018/2019
Der Jahreswechsel hat wieder einige Anpassungen im Arbeitsrecht mit sich gebracht. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst:
- Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit
Zum 01.01.2019 wird die Brückenteilzeit eingeführt. Hier gelten folgende Voraussetzungen:
- Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer stellt beim Arbeitgeber einen Antrag, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder bisherige Teilzeitarbeit) für einen bestimmten Zeitraum, der zwischen einem und fünf Jahren liegt, zu verringern.
- Es müssen keine bestimmten Gründe (z.B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen.
- Der Antrag wird mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung in Textform gestellt.
- Es stehen keine betrieblichen Gründe, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen, entgegen.
- Für Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen, gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze: Selbst wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, müssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.
- Darüber hinaus ist in dem Gesetz die weitgehende Übertragung der Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber bei Antrag eines Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung der Arbeitszeit geregelt. Der Teilzeitbeschäftigte ist bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen. Außerdem stellt das Gesetz klar, dass der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern Wünsche nach Änderung von Dauer und Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern hat.
- Änderungen bei der Arbeit auf Abruf
Der Anteil der einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren Arbeit darf künftig nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Bei Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit beträgt das flexible Volumen entsprechend 20 % der Arbeitszeit. Wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt künftig eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.
Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Entgeltzahlung an Feiertagen wird grds. die Durchschnittsarbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn des Feiertags als verpflichtende Berechnungsgrundlage festgelegt.
- Berechnung von Kündigungsfristen
Die inhaltsgleichen § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 29 Abs. 4 Satz 2 HAG sind aufgehoben, bei der für die Berechnung der Kündigungsfrist maßgeblichen Beschäftigungsdauer werden nunmehr alle Beschäftigungszeiten berücksichtigt.
- Entgeltumwandlung
Für neu abgeschlossene Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer betrieblichen AV muss der Arbeitgeber ab dem 1.1.2019, sofern in Tarifverträgen nichts anderes vereinbart ist, seine ersparten Sozialversicherungsbeiträge, max. 15 %, zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten. Bei bereits vor 2019 vereinbarten Entgeltumwandlungen gilt die neue Verpflichtung ab 2022. Bitte achten Sie, wenn Ihre Bank Mitglied im AVR ist und die TV´s anwendet, auf die Regelungen im Geno-Demographie-TV:
B.3 Betriebliche Altersvorsorge
„(…) Mitarbeiter haben ab Juli 2017 Anspruch auf einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge, wenn sie
• bei der Bank mindestens zwei Jahre als Arbeitnehmer beschäftigt sind
• sozialversicherungspflichtige Bestandteile ihres Entgelts zum Zweck der betrieblichen Altersvorsorge umwandeln und
• nach den institutsinternen Regelungen keinen bedingten (z. B. durch Wartezeit, Betriebszugehörigkeit, Eigenbeitrag der Mitarbeiter) oder unbedingten Anspruch auf/Zugang*) zur betrieblichen Altersvorsorge mit Arbeitgeberbeteiligung**) erlangen.
Der Zuschuss beträgt ab Juli 2017 50 %, ab Januar 2019 75 % und ab Januar 2020 100 % der Ersparnis (Bruttobetrag), die durch die Entgeltumwandlung beim Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung eintritt. Die Regelung gilt bis Ende des Jahres 2019 und wirkt nicht nach. Solange Mitarbeiter die Entgeltumwandlung über diesen Zeitpunkt hinaus fortsetzen, bleibt der Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss bestehen.“
- Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1.1.2019 brutto 9,19 € je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde und ab dem 1.1.2020 brutto 9,35 €.
- Weitere Änderungen
Weitere Änderungen gibt es u.a. wie jedes Jahr bei den Rechengrößen für die Sozialversicherung, und vor allem im Recht der Arbeitsförderung. Details hierzu finden Sie auf den Seiten des BMAS.
Relevant für Arbeitnehmer mit Dienstfahrzeuganspruch könnte auch noch die steuerliche Neuregelung für Elektro- und Hybridfahrzeuge sein, hier wird der zu versteuernde private Nutzungsvorteil halbiert (0,5% des Brutto-LP etc.).
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