MaRisk-Infoservice

 

Herzlich willkommen beim MaRisk-Infoservice der ADG.

An dieser Stelle finden Sie laufend aktualisiert Informationen den MaRisk und weiteren aktuellen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen sowie zu unseren Unterstützungsleistungen für Genossenschaftsbanken.


Um Näheres zu den einzelnen Themen zu erfahren, klicken Sie einfach auf eines der nachstehenden Themengebiete:

 

 

 

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)

 

Aktuell seit 15.12.2010:

Seit der letzten Neuerung der MaRisk im August 2009 haben sich zahlreiche internationale Initiativen dem Bankenaufsichtsrecht gewidmet und eine Vielzahl von Verschärfungen auf den Weg gebracht. Unter diesem Eindruck stehen auch wesentliche Teile der MaRisk 4.0. So werden neue Anforderungen aus dem Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und dem Committee of European Banking Supervisors (CEBS) zum Risikomanagement in die MaRisk überführt. Dies betrifft im Wesentlichen Fragen des Liquiditätsrisikos, Anforderungen an Liquiditätspuffer, den Umgang mit Risikokonzentrationen oder Stresstests. Trotz teilweise deutlich konkreter gefasster Vorgaben betont die BaFin, dass der generell prinzipienbasierte Ansatz der MaRisk beibehalten wird und dass insbesondere auch der Proportionalitätsgrundsatz weiter gewahrt bleibt. Daher gibt es z. B. bei den neuen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement umfangreiche Öffnungsklauseln für kleinere Institute.
Das Anschreiben zu den neuen MaRisk betont aber auch, dass gleichzeitig für die Bereiche Risikotragfähigkeitskonzept (AT 4.1) und Strategien (AT 4.2) auf Basis der im Rahmen von Aufsichts- und Prüfungspraxis gesammelten Erfahrungen entsprechende Ergänzungen vorgenommen wurden.
Ein wesentliches Feld dürften dabei die Strategien und die neu formulierten Anforderungen an einen systematischen Strategieprozess darstellen. Die hier erfolgten Anpassungen erfolgten, weil bei der Aufsicht der Eindruck entstanden ist, „dass teilweise die Anforderungen des Moduls AT 4.2 in der Praxis nicht gelebt werden, sondern sich auf eine rein formale Umsetzung beschränken. Bisweilen werden interne und externe Einflussfaktoren, die für strategische Weichenstellungen bedeutend sind, nicht ausreichend gewürdigt; teils sind strategische Ziele auch derart unbestimmt formuliert, dass Zielabweichungen erst gar nicht identifiziert werden können. Aus diesem Grund halte ich eine strukturierte Auseinandersetzung mit der Festlegung strategischer Ziele und ihrer Umsetzung, Beurteilung und Anpassung, wie sie insbesondere in dem nun geforderten Strategieprozess zum Ausdruck kommt, für zwingend.“
Besondere Bedeutung spricht die BaFin in diesem Zusammenhang einer Überprüfung des Zielerreichungsgrades sowie einer Ursachenanalyse eventueller Abweichungen zu. Eine entsprechende Diskussion der Zielerreichung mit dem Aufsichtsrat ist im Rahmen des Strategieprozesses ebenfalls vorgesehen. Dies führt zwangsläufig zu der Anforderung, konkrete messbare Zielvorgaben in der Strategie zu formulieren, damit eine derartige Überprüfung überhaupt möglich wird. Insofern dürften diese neuen Anforderungen in der Praxis zu einigem Anpassungsbedarf führen.

 

Die neuen MaRisk treten mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in Kraft. Es wird den Häusern aber eine Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2011 zur vollständigen Umsetzung eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Häuser nicht mit aufsichtlichen Sanktionen zu rechnen.

Frau Lautenschläger appelliert aber an die Banken, die Umsetzung nicht auf die lange Bank zu schieben, sondern rechtzeitig mit entsprechenden Projekten zu beginnen: „Wenn auch die Umsetzung der meisten neuen Anforderungen der MaRisk erst bis Ende nächsten Jahres abgeschlossen sein muss, so appelliere ich aufgrund der Bedeutung dieser Themen für ein angemessenes Risikomanagement nichtdestotrotz an die Institute, entsprechende Umsetzungsschritte zeitnah in die Wege zu leiten.“

Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Umsetzung der MaRisk 4.0 wieder aktiv mit unseren Veranstaltungen für Vorstände und Umsetzungsverantwortliche. Diese Angebote werden aktuell erarbeitet und wir werden Sie zu Beginn des neuen Jahres über die entsprechenden Termine und Inhalte informieren. Auch arbeiten wir in unseren laufenden Veranstaltungen die Neuerungen ein, sodass Sie mit unseren Angeboten immer aktuell informiert sind.

Auch in der Version 4.0 der MaRisk werden wir Sie wieder mit unserer handlichen MaRisk-Broschüre unterstützen. Diese befindet sich aktuell schon im Druck und wird vermutlich in den ersten Januarwochen vorliegen. Ihre Häuser erhalten automatisch per Post die aktuell Fassung zugesandt.

 

Überblick der zentralen Bereiche der MaRisk 4.0:

 

  • Ergänzungen zu Stategien (AT 4.2):
    Hier wird nochmals die alleinige Verantwortung der Geschäftsleitung für den Inhalt der Geschäftsstrategie betont. Diese werden nach wir vor nicht Gegenstand der Prüfung sein. Allerdings verlangt die Aufsicht nun die Einrichtung eines Strategieprozesses mit den Schritten Planung, Anpassung, Umsetzung und Beurteilung. Hierzu sind insbesondere Zielvorgaben in der Strategie so hinreichend konkret zu formulieren, dass im Rahmen des Strategieprozesses ein Soll-/Ist-Abgleich sowie im Falle von Abweichungen eine dokumentierte Analyse möglich wird. Bei der Beurteilung geht es insbesondere um die Frage, inwieweit das Haus die in der Strategie gesetzten Ziele erreicht hat. Hierauf aufbauend sind dann eventuell erforderliche Anpassungen der Strategie vorzunehmen. Die Strategien, sowie gegebenenfalls notwendige Anpassungen und die gemachte Ursachenanalyse zu diesen Anpassungen sind mit dem Aufsichtsrat zu erörtern.
  • Neues Modul Stresstest (AT 4.3.3):
    Entsprechend eines CEBS (Committee of European Banking Supervisors)-Papieres zu Stresstest sind die Anforderungen an Stresstests in den MaRisk überarbeitet und in separates Modul überführt worden. Inhaltlich neu ist die Anforderung an die Durchführung so genannter „reverser Stresstests“. Hierbei wird als Basis ein bestimmtes Stressergebnis unterstellt und in einem nächsten Schritt analysiert, welche Ursachen zu diesem Ergebnis führen können. Dies soll ein Bild über wesentliche Risikotreiber für das Institut liefern. Die Aufsicht sieht hier aber einen Bereich, in dem noch Erfahrungen gesammelt werden müssen, weshalb für einen Einstieg in diese Thematik zunächst auch schwerpunktmäßig qualitative Analysen ausreichen werden.
  • Ergänzungen zur Risikotragfähigkeit (AT 4.1):
    Im Rahmen des Risikotragfähigkeitskonzeptes wird nun verstärkt der Zukunftscharakter dieses Konzeptes betont. Entsprechend sind zukünftig auch absehbare Veränderungen des internen wie externen Umfelds eines Institutes in ihrer Wirkung auf die Risikotragfähigkeit zu analysieren.
    Für Institute, welche die Risikotragfähigkeit auf Basis handelsrechtlicher Größen ermitteln, wird zusätzlich eine angemessene Betrachtung über den Bilanzstichtag hinaus gefordert, um von der stichtagsbezogenen Betrachtung zu einer mehr zukunftsgerichteten Betrachtung zu gelangen.
    Auch werden stärkere Einschränkungen bei der Verwendung risikominimierender Diversifikationseffekte Eingang in die MaRisk 4.0 finden.
  • Ergänzungen zu Risikokonzentrationen (AT 2.2, 4.3.2, 4.3.3 und BTR 2.1):
    Auch hier werden entsprechende CEBS-Forderungen umgesetzt. Wichtig aus Sicht der BaFin sind besonders: Risikokonzentrationen sind nicht nur innerhalb einer Risikoart zu betrachten, sondern auch daraufhin zu analysieren, ob sie risikoartenübergreifend wirken können oder ob Risikofaktoren verschiedener Risikoarten gegenseitige Abhängigkeiten aufweisen. Zusätzlich haben Kreditinstitute dafür zu sorgen, dass mögliche Risikokonzentrationen angemessen in den Risikosteuerungs- und -controllingprozessen abgebildet werden. Dies gilt auch für die zur Risikobegrenzung getroffenen Maßnahmen.
  • Erweitertes Modul Liquiditätsrisiken (BTR 3):
    Aufgrund der Konvergenzarbeiten des CEBS ergeben sich künftig detailliertere Vorgaben zur qualitativen und quantitativen Bemessung von Liquiditätsreserven. Hierbei existiert für kleinere Institute eine zentrale Öffnungsklausel. Die Anforderungen sind zukünftig in „Allgemeine Anforderungen“ (BTR 3.1), die von allen Häusern umzusetzen sind, und in „Zusätzliche Anforderungen an kapitalmarktorientiert Institute“ (BTR 3.2) aufgeteilt. Die Genossenschaftsbanken werden hiervon entsprechend zumeist nicht betroffen sein.

 

Nachfolgend finden Sie verschiedene Downloads zu den MaRisk 4.0:

 

Hier können Sie sich das Anschreiben zu den MaRisk 4.0 herunterladen.

Den kompletten Regelungstext der MaRisk 4.0 inklusive aller Änderungen und Anmerkungen können Sie sich hier herunterladen.

Wir halten Sie selbstverständlich im Rahmen unseres ADG MaRisk-Inforservice weiterhin auf dem Laufenden und diskutieren zentrale Änderungen mit Ihnen. Auch werden wir Sie rechtzeitig mit entsprechenden Veranstaltungen für Vorstände wie Umsetzungsverantwortliche zu den neuen MaRisk 4.0 unterstützen. Schauen Sie einfach regelmäßig unter www.adgonline.de/marisk vorbei und bleiben Sie auf dem aktuellen Stand der Entwicklungen.

 

Informieren Sie sich umfassend zu den aktuellen Entwicklungen rund um die MaRisk und nutzen Sie unsere Unterstützungsleistungen:

 

 

 

 

 

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Quaifizierungsanforderungen an Aufsichtsräte


 

Sicher kennen Sie den neuen § 36 III KWG. Durch das Aufsichtsstärkungsgesetz vom Juli 2009 ins KWG aufgenommen fordert dieser für Aufsichtsräte, dass sie …


„[…] zuverlässig sein [müssen] und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen“


So wird von der Aufsicht z. B. unter den Pflichten von Mitgliedern des Aufsichtsorgans zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion explizit genannt:

 

  • Aufsichtsräte müssen ihren Pflichten jederzeit nachkommen. Das erfordert insbesondere, dass sie die Geschäftsstrategie und die Risikosituation des Unternehmens beobachten und sich ein Urteil darüber bilden.
  • Die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats kann sich nicht auf die Teilnahme an den Sitzungen und auf deren Vorbereitung erschöpfen.

 

Beurteilung der Sachkunde

Diese Sachkunde wird künftig von der Bankenaufsicht geprüft. Eine Anzeigepflicht und Nachweispflicht der Sachkunde gibt es lediglich für neu bestellte Mitglieder im Aufsichtsrat. Grundsätzlich gilt aber auch für amtierende Mitglieder des Aufsichtsrates, die ihre Sachkunde nicht separat nachweisen müssen, dass die neuen Anforderungen der BaFin im Falle einer Beurteilung der jeweiligen Sachkunde als Grundlage dienen. Somit ist ein besonderes Augenmerk auf diese Sachkunde zu richten.

Wie aber geht die Aufsicht in der Praxis mit dieser Anforderung um? Welche Anforderungen an die Sachkunde werden konkret gestellt? Nachdem die BaFin Mitte Dezember 2009 zunächst einen Entwurf eines Merkblattes, in dem die Anforderungen an die Sachkunde von Aufsichtsräten und deren Interpretation durch die Aufsicht näher dargelegt wurden, veröffentlicht hat, ist nun die endgültige Fassung verfügbar. Im „Merkblatt zur Kontrolle von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG" werden die Anforderungen an Mandatsträger in Genossenschaftsbanken weiter konkretisiert. Informieren Sie sich zu den Inhalten des Merkblattes und laden sich dieses unter dem nachfolgenden Link herunter:

 

BaFin - Merkblatt zur Kontrolle von Mitgliedern von Verwaltungs-
und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG


Bezüglich der geforderten Sachkunde sieht das Merkblatt einige Erleichterungen vor. So kann die Sachkunde bereits durch Tätigkeiten – auch durch Vortätigkeiten – ganz oder teilweise gegeben sein. So ist die Sachkunde bei folgenden Personen anzunehmen:

  • Kaufleute im Sinne der § 1 ff. HGB
  • buchführungspflichtige Land- und Forstwirte
  • Personen, die Tätigkeiten ausüben, die maßgeblich auf wirtschaftliche oder juristische Fragestellungen ausgerichtet sind (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Kämmerer usw.)
  • Personen, die ein Institut oder Unternehmen geleitet haben oder an herausgehobener Stelle gewirkt haben

     

 

 

Grundlegende Anforderungen an Schulungen zur Sachkunde

Daneben können auch Personen die Voraussetzung erfüllen, die „sich diese Kenntnisse nach ihrer Wahl in ein Verwaltungs- oder Aufsichtsratsorgan anzueignen". Dies muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung erfolgen.

Für den Aufbau der Sachkunde durch Fortbildungsveranstaltungen werden insbesondere folgende fünf Themenbereiche von der Aufsicht als notwendige Inhalte genannt:

 

  • Abgrenzung der Funktion und der Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder zur Geschäftsleitung
  • grundlegende wirtschaftliche und rechtliche Abläufe im Tagesgeschehen
  • Risikomanagement
  • Grundzüge der Bilanzierung
  • Grundzüge des Aufsichtsrechts

 

Beim Aufbau Ihrer Sachkunde unterstützen wir Sie

Zu den genannten Themengebieten bietet die ADG schon seit mehreren Jahre passgenaue Veranstaltungen für Aufsichtsräte an. Bewusst setzen wir für Sie Referenten ein, die Ihre Perspektive und die besonderen Anforderungen des Aufsichtsrats kennen. So erhalten Sie das Wissen, das Sie für eine sichere Wahrnehmung Ihres Mandates benötigen – praxisnah, verständlich, anwendbar.

Zum Einstieg und damit zum Aufbau Ihrer grundlegenden Sachkunde bieten wir Ihnen unsere Veranstaltungen „Neu im Aufsichtsrat" und „Bank- und Risikomanagement für Aufsichtsräte" an. Damit decken Sie die oben genannten Themengebiete ab. Zusätzlich empfehlen wir mit Blick auf die besondere Bedeutung des Kreditgeschäftes für Genossenschaftsbanken als Bestandteil der grundlegenden Sachkunde auch den Besuch der Veranstaltung „Sicher entscheiden! Worauf Aufsichtsräte bei der Kreditentscheidung achten müssen".


 

 

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 Mindestanforderungen an Compliance (MaComp)

BaFin veröffentlicht Neufassunf des Rundschreiben 4/2010 (WA):
"Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp)“

Nachdem die BaFin mit Rundschreiben vom 21.09.2009 erstmals Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG veröffentlicht hat, liegt nach zwischenzeitlichen Konsultationen nun die Neufassung des Rundschreibens 4/2010 zum 14.06.2011 vor.

 

Die BaFin hat damit insbesondere auf einige Punkte in der praktischen Anwendung der Regelungen, z. B. mit Blick auf die Beratungsprotokollierung, reagiert und diese nun in den geänderten MaComp integriert.

 

Entsprechend gibt es nun mit dem neuen BT 6 ein Modul mit Ausführungen zum Thema Beratungsprotokoll. Dieser BT 6 setzt Erkenntnisse um, welche die BaFin aus einer ersten Überprüfung der Pflicht zur Erstellung von Beratungsprotokollen gegenüber Privatkunden in der Anlageberatung gewonnen hat. Dies betrifft insbesondere die Zur-Verfügung-Stellung des Protokolls bei jeder Anlageberatung, also auch, wenn es nicht zu einem Geschäftsabschluss gekommen ist. Dies gilt ebenso für Personen, die noch nicht Kunde des Hauses sind. Zudem beinhalten die allgemeinen organisatorischen Anforderungen aus dem MaComp nun auch die Pflicht, „angemessene und wirksame organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflicht zum Erstellen und Zur-Verfügung-Stellen des Beratungsprotokolls bei Anlageberatungen gegenüber Privatkunden vorzuhalten“.

 

Auch zum Inhalt des Beratungsprotokolls wurden einige klarstellende Regelungen in BT 6.2 aufgenommen, z. B. zum Anlass der Anlageberatung, zu wesentlichen Anliegen des Kunden oder den wesentlichen Gründen für die erteilten Empfehlungen.

 

Die BaFin stellt Ihnen eine Synopse der erfolgten Änderungen in den MaComp zur Verfügung,
die Sie hier herunterladen können ...

 

Unsere Angebote unterstützen Sie, sodass Ihnen eine sichere Umsetzung der Anforderungen der neuen MaComp ermöglicht wird:

 

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 44er-Prüfungen der Deutschen Bundesbank

Aktuell seit 25.05.2010:

 

BaFin-Jahresbericht 2009 zeigt:
Die Hälfte der gravierenden Feststellungen in 44er-Prüfungen erfolgten in Genossenschaftsbanken


Der am 25. Mai 2010 veröffentlichte Jahresbericht der BaFin für das Jahr 2009 belegt, dass die BaFin der Prüfung der MaRisk-Umsetzung wieder deutlich mehr Aufmerksamkeit schenkt. So stieg die Anzahl der Sonderprüfungen in diesem Bereich im Vergleich zum Vorjahr nicht nur absolut von 125 auf 164 Prüfungen, sondern auch prozentual von 51% auf 64%. Die Tatsache, dass bundesweit fast die Hälfte aller gravierenden Beanstandungen im Rahmen von 44er-Prüfungen in Genossenschaftsbanken getroffen wurde, unterstreicht die Notwendigkeit, die relevanten Handlungsfelder zu identifizieren und entsprechende Lösungen zu erarbeiten.


Diese und weitere Angaben zur Prüfungstätigkeit der BaFin finden Sie auf den Seiten 140ff. im aktuellen BaFin-Jahresbericht, den Sie sich hier herunterladen können.


In einem ersten Schritt hat der DGRV insgesamt 376 Einzelfeststellungen aus Sonderprüfungen im Bereich § 25a KWG und MaRisk systematisch ausgewertet. Dabei stellte sich heraus, dass sich die relevanten Feststellungen vor allem auf vier große Bereiche der MaRisk-Umsetzung konzentrieren:


  • Risikotragfähigkeit (AT 4.1)
  • Risikosteuerungs- und -controllingprozesse (AT 4.3.2)
  • Organisationsrichtlinien (AT 5)
  • Adressenausfallrisiken (BTR 1)


Nutzen Sie unsere Unterstützung und die Chance, sich zu den typischen Feststellungen im Rahmen von 44er-Prüfungen im Dialog mit einem Vertreter der Deutschen Bundesbank zu informieren!


 

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Stand: 05.07.2011